Mit der neuen Verordnung in Richtung "Normalität"
Die wesentlichsten Bestimmungen auf einen Blick:
- Die Verordnung (VO) gilt von 19. Mai bis 30. Juni.
- Die Bestimmungen über die Zusammenkünfte gelten nur bis 16. Juni.
- Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr.
- Zusätzlich zu Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis gibt es nun auch die Möglichkeit der Zutrittstests vor Ort.
- Handel: FFP2-Maskenpflicht – keine Testpflicht
- Registrierung: In Gastro, Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen und Zusammenkünfte, wenn man sich länger als 15 Minuten am Ort aufhält.
Gastronomie & Beherbergung
- Gastro: Es ist ein Nachweis erforderlich.
- Sperrstunde: 22 Uhr
- Indoor: 4 Erwachsene plus 6 Kinder => FFP2-Maskenpflicht, nicht jedoch am Sitzplatz
- Outdoor: 10 Erwachsene plus 10 Kinder
- Beherbergung: Bei erstmaligem Betreten ist ein Nachweis erforderlich.
- geschlossene Räume sind allgemein zugänglich, FFP2-Maskenpflicht
Sportstätten & Freizeit- und Kultureinrichtungen
- Sportstätten: max. zwischen 5 und 22 Uhr geöffnet
- FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen
- Freizeit- und Kultureinrichtungen: max. zwischen 5 und 22 Uhr geöffnet
- bei länger andauernder Interaktion mit anderen Personen Nachweis erforderlich
Arbeit
- Arbeitsort: FFP2-Maseknpflicht, wie bisher
- Berufsgruppen wie z.B. LehrerInnen und ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem KundInnenkontakt: einmal pro Woche ein Test oder FFP2-Maske!
Pflegeheime & Krankenanstalten
- Alten- und Pflegeheime: Nachweis erforderlich und FFPs-Maskenpflicht
- 3 BesucherInnen pro BewohnerIn und Tag
- keine Beschränkung bei Hospiz und Palliativbegleitung
- MitarbeiterInnen: pro Woche ein Test und bei Kontakt mit BewohnerInnen FFP2-Maskenpflicht, sonst einfacher MNS
- BewohnerInnen können pro Woche einen Test machen. Wenn sie das Heim verlassen haben, alle drei Tage.
- Krankenanstalten: Nachweis erforderlich, FFP2-Maskenpflicht
- pro PatientIn ein/e BesucherIn pro Tag
- bei Kindern: zwei BesucherInnen pro Tag
- MitarbeiterInnen: wie in Pflegeheimen
Diverse Zusammenkünfte
- Zusammenkünfte zwischen 5 und 22 Uhr:
- in geschlossenen Räumen: höchstens 4 Personen plus 6 Minderjährige
- im Freien: 10 Erwachsene plus 10 Minderjährige
- Zusammenkünfte zwischen 22 und 5 Uhr:
- höchstens 4 Erwachsene plus 6 Minderjährige
- Zusammenkünfte bis zu 50 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze: Anzeigepflicht!
- Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bis zu 1.500 Personen mit Sitzplätzen und bis zu 3.000 Personen im Freien: Anzeige- und Bewilligungspflicht!
- Für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelten die Bestimmungen nicht, sehr wohl aber, wenn sie in Garagen, Gärten usw. stattfinden.
- Die VO gilt nicht ua. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung oder für Bildungseinrichtungen, etc.